Satzung

Satzung der Betacoop eG
vom 26.5.2013

Präambel
Wir bilden eine Sozialgenossenschaft, die den Menschen in den Mittelpunkt stellt und dem Gemeinwohl dient. Unsere handlungsleitenden Prinzipien sind:
Humanismus
Wir möchten jedem Menschen, unabhängig von seinen finanziellen Mitteln, Geschlecht, Alter, Religion, sexuellen Orientierung, Fähigkeiten, Nation etc. die soziale und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Unsere Unterstützung richtet sich ausdrücklich auch an Migrant_innen, Geringverdienende, Alleinerziehende, Erwerbslose, usw.
Gerechtigkeit
Unsere Genossenschaft steht für gerechte ökonomische Beziehungen auf allen Ebenen, d.h. wie Transaktionen stattfinden und wie Reichtum verteilt wird. Wir fordern eine Redefinition von ökonomischen Erfolgen hinsichtlich Gemeinwohlorientierung, ökologischem Handeln, sozialer Bewährtheit, fairen Arbeitsbedingungen und Löhnen sowie demokratischer Mitbestimmung.
Ökologisches Handeln
Wir wollen Kooperation, Solidarität und Austausch zwischen Individuen und Organisationen anregen. Dabei spielt Umweltbewusstsein eine große Rolle. Die Erhaltung und Pflege der Natur, der Lebensräume und Artenvielfalt sowie ein nachhaltiger Umgang mit Ressourcen ist wichtig für uns alle, denn wir tragen die Verantwortung auch für die kommenden Generationen.
Gemeinwohlorientierung
Unser solidarischer Wirtschaftskreis speist sich aus der Eigenleistung aller Beteiligten sowie dem Umlauf der konventionellen Ökonomie. Geschöpfte Werte werden der solidarischen Gemeinschaft wieder zugeführt und verbleiben im Netzwerk der Kooperationspartner, statt privates Gewinnstreben zu befriedigen.
Unsere Produkte, Projekte und Dienstleistungen helfen dabei:
● einen fairen und effizienten Austausch von Waren und Leistungen zu sichern;
● nachhaltigen Produktions- und Konsumstrategien Vorrang zu verschaffen;
● Kapital gemeinschaftlich zu bündeln, zu investieren und Profite zu sozialisieren;
● solidarische Wirtschafts- und Finanzierungsmodelle in den Blickpunkt zu stellen;
● eine wertstabile und sozial ausgewogene Entwicklung zu ermöglichen;

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet Betacoop eG (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Leipzig.
(3) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Dienst an der Allgemeinheit. Das Ziel des Zusammenschlusses ist gegenseitige Hilfe, nicht vordergründig die Gewinnerzielung für das einzelne Mitglied oder für die Genossenschaft. Wer unserer Genossenschaft beitritt, tut dies in erster Linie mit Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer Mitglieder und um im volkswirtschaftlichen Interesse einen Ausgleich aller Mitglieder zu erreichen.
(4) Der Gegenstand der Genossenschaft ist die Errichtung eines solidarischen Wirtschaftskreises. Unsere Dienstleistungen, Projekte und Produkte helfen bei der Entwicklung wirtschaftlicher Alternativen und tragen zur Bewusstseinsbildung für Postwachstumsökonomien bei. Hierzu gehören der Betrieb eines internen Abrechnungszentrums für Mitglieder, Entfaltung von Marketingaktivitäten und gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb. Impulsgebend für den Erfolg des Unternehmens sind die Entwicklung kreativer Kooperationen und Vernetzung wirtschaftlicher Akteure, welche unsere Prinzipien teilen sowie Innovationen im Bereich solidarischer Ökonomie Vorschub leisten wollen.
(5) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.
(6) Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.
§ 2 Geschäftsanteil, Einzahlung, Beiträge, Rücklagen, Nachschüsse, Mindestkapital, Rückvergütung, Verjährung und Haftung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 10,00 Euro.
(2) Mitglieder mit nur einem Geschäftsanteil müssen mindestens ein Zehntel des Geschäftsanteils sofort einzahlen. Über die Höhe und Fälligkeit weiterer Einzahlungen entscheidet die Generalversammlung. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligen, diese müssen jedoch sofort eingezahlt werden.
(4) Jedes Mitglied, welches juristische Person ist, beteiligt sich mit wenigstens 10 Geschäftsanteilen pro angefangene Million Euro Jahresumsatz. Der Beitritt von juristischen Personen mit einem Jahresumsatz unter einer Viertel Million Euro erfolgt durch Zeichnen von mindestens 2 Geschäftsanteilen.
(5) Investierende Mitglieder sind zulässig. Die investierenden Mitglieder (§3 Abs. 2) müssen sich mit mindestens eintausend Anteilen beteiligen (10.000,00 €).
(6) Sacheinlagen sind zulässig, jedoch nur ab einem Sacheinlagenwert von mindestens 100,00 Euro. Für eine Sacheinlage sollte das Mitglied zusätzlich mindestens 10,00 Prozent des Sacheinlagenwerts in Geschäftsanteilen zeichnen.
(7) Es können laufende Mitgliedsbeiträge bis zu einer Grenze von 300,00 Euro pro Jahr erhoben werden. Über Höhe, Fälligkeit, Rückzahlung und Aussetzung von Beiträgen entscheidet die Generalversammlung.
(8) Die Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung
abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(9) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20,00 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100,00 Prozent der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung. (10) Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlung eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung einzelner Anteile nicht unterschritten werden darf, beträgt 90 Prozent der gezeichneten Geschäftsanteile.
(11) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(12) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung. Mindestens 10,00 Prozent des Jahresüberschusses sollte als Rückvergütung ausgezahlt werden. Die Auszahlungssumme von Rückvergütungen beträgt mindestens 1,01 Euro. Mindestens 50,00 Prozent des Bilanzgewinnes muss in die Genossenschaft reinvestiert werden.
(13) Neben einer Rückvergütung kann nach Beschlussfassung des Vorstands eine Dividende auf die Geschäftsguthaben gezahlt werden, in jedem Falle jedoch nicht höher als 20,00 Prozent des Bilanzgewinns.
(14) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen, Dividenden und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit; die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag beim Vorstand der Genossenschaft. Hierzu bedarf es der Abgabe einer unbedingten Erklärung vom Bewerber, die den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen muss.
(2) Natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften – insbesondere Unternehmen, Institutionen, Lieferanten etc., die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, können als investierende Mitglieder zugelassen werden.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Zulassung zur Genossenschaft; der Vorstand beschließt hierüber und informiert die Mitglieder der Genossenschaft.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf ein anderes übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.
(5) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
● die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen;
● an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;
● Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Bekundung der Unterstützung eines Antrags in nachweisbarer Form (§ 5 (3) );
● nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen;
● rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
● die Niederschrift über die Generalversammlung und das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere:
● den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
● Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 2 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem. § 2 zu leisten;
● die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten;
● Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben, Mitgliedsdaten und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
● der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Handynummer, E-Mail-Adresse, und die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied, welches das interne Abrechnungszentrum der Genossenschaft nutzt, verpflichtet sich:
● eine ihm jederzeit verfügbare Email-Adresse und Handynummer anzugeben;
● persönliche Informationen auf eigene Verantwortung einzustellen;
● Daten anderer Mitglieder geheim zu halten;
● die vom Vorstand beschlossenen Nutzungsbestimmungen einzuhalten;
● vor Ausscheiden aus der Genossenschaft alle Forderungen/Verbindlichkeiten auszugleichen;
● nicht ausgeglichene negative Salden vor dem Ausscheiden in gleicher Höhe mit Euro auszugleichen;
● nicht ausgeglichene positive Salden vor Ausscheiden den Rücklagen der Genossenschaft zuzuführen.
§ 5 Generalversammlung: Einberufung, Frist, Tagungsort, Tagesordnung, Stimmrecht, Vorsitz, Niederschrift.
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
(2) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Absatz 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(4) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 200 Mitgliedern.
(5) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder.
(6) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ausgenommen davon sind
Satzungsänderungen des §6 (3) und §6 (4), hier ist die Generalversammlung nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Generalversammlung sollen nach dem Konsensprinzip getroffen werden. Ist dies nicht möglich, ist mindestens eine einfache Mehrheit erforderlich, sofern nicht etwas anders in der Satzung festgelegt wurde.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der übernommenen Genossenschaftsanteile.
(10) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für eine Amtszeit von fünf Jahren, soweit fallweise keine kürzere Amtszeit gelten soll. Diese beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt ist und endet mit Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, sind durch eine unverzüglich einzuberufende Generalversammlung Ersatzwahlen vorzunehmen. Für ein Aufsichtsratsmitglied, das im Wege der Ersatzwahl berufen wird, gilt die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Aufsichtsrats. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands oder einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.
(12) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer sowie den anwesenden Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
§ 6 Gegenstände der Beschlussfassung, Satzungsänderung
(1) Die Generalversammlung beschließt über:
● Änderung der Satzung;
● Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
● Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder
Deckung des Jahresfehlbetrages;
● Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
● Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den
● ●

● ●


Aufsichtsrat;
Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats; Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit;
Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit; Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen; Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit;
Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit neunzehntel Mehrheit;
Änderung der Rechtsform, Verschmelzung, Verkauf oder Trennung der Genossenschaft nach §6 (4).
Generalversammlung kann die Bildung von Beiräten beschließen, die die Organe
(2) Die
beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat zusammengesetzt ist und mit welchen Themen er sich beschäftigt.
(3) Satzungsänderungen sind mit mindestens dreiviertel Mehrheit zu treffen. Für Änderungen von §6 (3) oder §6 (4) ist Einstimmigkeit erforderlich, sowie die Anwesenheit aller Genoss_innen in der Generalversammlung.
(4) Änderung der Rechtsform, Verschmelzung, Verkauf oder Trennung der Genossenschaft, sowie Verkauf von gewinnbringenden Beteiligungen muss einstimmig beschlossen werden; die Generalversammlung ist nur beschlussfähig bei 100%iger Anwesenheit aller Mitglieder.
(5) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.
§ 7 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die
erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
(5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 8 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die

● ●
● ● ●
Auskunft darf verweigert werden, soweit:
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, die sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht;
die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die von der Generalversammlung für maximal 5 Jahre gewählt werden. Der Vorstand hat stets eine ungerade Anzahl von Mitgliedern.
(2) Vorstände müssen Genossenschaftsmitglieder sein. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsrat namens der Genossenschaft unterzeichnet.
(4) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen
einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist. (6) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er soll seine Beschlüsse im Konsens fassen. Ist dies nicht möglich, ist er mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
(8) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn ein Vorstandsmitglied eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(9) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(10) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 10 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus dem besonderen Zweck der Genossenschaft etwas anderes nicht ergibt oder soweit nicht Befreiung von dem Verschwiegenheitsgebot erteilt worden ist.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
● die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden;
● eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen. Die Geschäftsordnung und Änderungen der Geschäftsordnung sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben;
● Nutzungsbestimmungen für das interne Abrechnungszentrum zu erstellen;
● die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,
sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und
durchzuführen;
● für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung
dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten;
● über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit
weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach
Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen;
● den Aufsichtsrat auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die
geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions-, Kapital- und Kreditbedarf, in einem offenen Plenum zu unterrichten;
● dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen.
(3) Alle Vergütungen des Vorstands richten sich nach den in der Satzung festgelegten Lohngrenzen (§10 Abs. 4). Auslagen können ersetzt werden. Vorstandsmitglieder dürfen Tantiemen beziehen. Die Höhe wird vom Aufsichtsrat vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen.
(4) Alle Löhne und Honorare, welche durch die Genossenschaft bezahlt werden, betragen höchstens zehnmal den gesetzlichen Mindestlohn. Falls es keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, dann beträgt die Minimalvergütung 8,00 Euro brutto pro Stunde und wird jedes Jahr um die rechnerische Inflationsrate in Deutschland erhöht, und zwar abgerundet in Zehntel Euro.
(5) Die Kartenlimits der EC- und Kreditkarten der Genossenschaft können durch den Vorstand geprüft und geändert werden. Der Zugang zu Genossenschaftskonten per Onlinebanking ist dem Vorstand vorbehalten. Der Aufsichtsrat hat Auskunftsrechte. (6) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(7) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(8) Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
§ 11 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen. Der Aufsichtsrat hat stets eine ungerade Zahl von Mitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder des Aufsichtsrats sind zusammen
vertretungsberechtigt. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Er fasst seine Beschlüsse im Konsens, falls nicht möglich dann mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn die Vertretungsberechtigten des Aufsichtsrats eine solche Beschlussfassung veranlassen und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist und diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch die vertretungsberechtigten Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(7) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(8) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(9) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt und auf Aufforderung des Aufsichtsrates dazu verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
(10) In der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat kann festgelegt werden, dass der Vorstand für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen muss.
§ 12 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er bestimmt, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Die Aufsichtsratmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen. (4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(5) Der Aufsichtsrat schließt Verträge mit dem Vorstand unter Einhaltung der in der Satzung festgelegten Lohngrenzen (§10 Abs. 4) ab. Er kann Tantiemen für Vorstandsmitglieder vorschlagen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantiemen) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und der Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus dem besonderen Zweck der Genossenschaft etwas anderes nicht ergibt oder soweit nicht Befreiung von dem Verschwiegenheitsgebot erteilt worden ist.
(8) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(9) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband durch den Aufsichtsrat mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Tod eingetreten ist, wird die Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Mehrere Erben können die Mitgliedschaft nur einheitlich ausüben.
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden. Die Erklärung der Beendigung der Mitgliedschaft muss mindestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres eingereicht werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und Email-Adresse mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
● wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder sonstiger Bestimmungen der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen erfüllt; dies gilt insbesondere dann, wenn durch das Verhalten des Mitglieds die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird;
● wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die wirtschaftlichen Interessen der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;
● wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor einer Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann bei der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Erst nach deren Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse
von Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates entscheidet die Generalversammlung. Wenn kein Konsens möglich ist, kann die Generalversammlung den Ausschluss mit dreiviertel Mehrheit beschließen.
(6) Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(7) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 3 Abs. 4 und 5) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(8) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der
Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(9) Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 2 Abs. 10) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
§ 14 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma im Leipziger Amtsblatt unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht.
(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
(3) Weitere Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Homepage der Genossenschaft sowie per elektronischer Mitteilung unmittelbar an sämtliche Mitglieder. (4) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

alte Satzung der Solidarischen Ökonomie:

SOLIDARISCHE ÖKONOMIE SATZUNG

Aktuelle version rev3.9

Aufgabe von Projekt von Solidarische Ökonomie sync.in/solidarische
Frist rev4: Sa 12.05.2012
h2. SATZUNG

§ 0 Präambel

Der Verein Solidarische Ökonomie handelt nach folgenden Prinzipien:
Humanismus

Der Verein “Solidarische Ökonomie neV” steht für die Förderung des Gemeinwohls. Wir möchten jedem Menschen, unabhängig von seinen finanziellen Mitteln, Geschlecht, Alter, Religion, sexueller Orientierung, Fähigkeiten, Ethnie oder Nation die soziale und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Unsere Unterstützung richtet sich ausdrücklich auch an gesellschaftliche Minderheiten (z.B. Migranten) sowie Geringverdiener, Alleinerziehende, Erwerbslose, usw.
Gerechtigkeit

Unser Verein steht für gerechte ökonomische Beziehungen, von der ersten (wie Transaktionen stattfinden) bis hin zur letzten Ebene (wie Reichtum verteilt wird). Wir fordern eine Redefinition von ökonomischen Erfolgen hinsichtlich Gemeinwohlorientierung, sozialer Bewährtheit, fairen Arbeitsbedingungen und Löhnen, ökologischem Handeln und demokratischem Wirtschaften.
Ökologisches Handeln

Wir wollen Kooperation, Solidarität und Austausch zwischen Individuen bzw. bereits bestehenden sozialen und ökologischen Projekten (auch Unternehmen, Vereinen etc.) anregen. Dabei spielt Umweltbewusstsein sowie ökologisches Handeln eine große Rolle. Die Erhaltung und Pflege der Natur, Lebensräumen und Artenvielfalt sowie ein nachhaltiger Umgang mit Ressourcen ist wichtig für alle, denn wir tragen die Verantwortung auch für die kommenden Generationen.
Gemeinwohlorientierung

Unser solidarischer Wirtschaftskreis speist sich aus der Eigenleistung der Mitglieder sowie dem Umlauf der konventionellen Ökonomie. Geschöpfte Werte werden der solidarischen Gemeinschaft wieder zugeführt und verbleiben im Netzwerk der Kooperationspartner, anstatt privates Gewinnstreben zu befriedigen. Auch wenn wir sehr kritisch gegenüber partikulären Entscheidungen der Regierungsparteien stehen, respektieren wir das Konzept eines Steuersystems. Wir sind nicht gegen das Zahlen von Steuern, da dies ein Mittel ist, Gelder umzuverteilen und Gemeinwohl zu fördern. Wir halten uns in diesem Punkt strikt an die Gesetze.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Solidarische Ökonomie”
Er hat seinen Sitz in Leipzig und wird im laufenden Geschäftsjahr die Eintragung im Vereinsregister beantragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
2.1. Ziele des Vereins sind:
(1) Förderung des Gemeinwohls statt des privaten Profits.
(2) Bildung ökonomischer Alternativen, die sich nach den Prinzipien des Humanismus, der Solidarität, Ökologie, Gerechtigkeit und Demokratie richten
(3) Ermöglichen der sozialen und gesellschaftlichen Teilhabe für Menschen mit kleinen monetären Ressourcen.
(4) Decken von Grundbedürfnissen (Unterkunft, Nahrung, Transport, Energie, Kleidung, Kommunikation usw.) in Beta bzw. durch schenken, tauschen und teilen.
(5) Vernetzung alternativer, solidarischer, sozialer oder ökologischer Organisationen (Unternehmen, Vereine, Projekte, Initiativen, Kooperativen, Genossenschaften, Netzwerke etc.) in Leipzig und Umgebung sowie mit überregionalen Organisationen welche unsere Prinzipien teilen
(6) Schaffung eines wirtschaftlichen Kreises durch Vernetzung und Kooperation verschiedener ökonomischer Akteure, die unsere Prinzipien teilen
(7) Bildung eines autonomen Vertrauenskreises aus Individuen und Personengruppen zum Schenken, Tauschen, Teilen und Kaufen ohne Euro.
(8) Entwicklung, Organisation und Verwaltung einer alternativen und solidarischen Währung “Beta”
(9) Beratung von Unternehmen und Projekten zur Finanzierung durch die Modelle Crowdfunding und Sozialinvestition
(10) Information der Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsarbeit) über alternative und solidarische Wirtschaftsformen
(11) Aufbau langfristiger Kooperationen und Entwicklung der solidarischen Wirtschaftsgemeinschaft
(12) Vorbereitung und Gründung einer gemeinnützigen Genossenschaft, der “Betabank eG”
2.2. Es sind keine Ziele des Vereins:

Abschöpfen von Werten aus Tausch- oder Geschenkökonomie Protektionismus: Regionale Ansätze zu unterstützen, die Menschen anderer Herkünfte ausschliessen, diskriminieren oder benachteiligen. Profit in Euro zu erzielen. Die solidarische Währung Beta als Mittel zum Ausbeuten von Mitgliedern zu verwenden. Unterstützung von Schattenwirtschaft oder Steuerhinterziehung

§ 3 Methoden zur Realisierung der Ziele

Der Verein stellt die nötigen elektronischen Mittel zur Verfügung, damit seine Mitglieder die Währung online nutzen können. Diese elektronischen Mittel basieren auf einem internen Kommunikationssystem (Betabank), welches die Funktion einer “social banking community” hat. Betabank wird vom Vereinsvorstand verwaltet.
Es wird mit einer alternativen Währung operiert, dem Beta. Die alternative Währung soll sich aus dem Umlauf der konventionellen Ökonomie speisen. Tausch- oder Geschenkökonomie werden funktional in das Netzwerk der Solidargemeinschaft integriert und vom Verein unterstützt. Das Geschenkkonto bietet die Möglichkeit, empfangene Geschenke zu schätzen, welche Auswirkungen auf die reale Euroökonomie haben.
Der Verein bietet seinen Mitgliedern kostenlose Konten in Beta und Euro an. Der Verein stellt seinen Mitgliedern weitere Funktionen zur internen Kommunikation zur Verfügung (z.B. Erstellen von Inseraten, SMS-Bezahlung etc.)
3.1. Regeln der alternativen Währung Beta

Die Währung ist rein virtuell und wird durch keine Schuldscheine oder Noten repräsentiert. Die Schreibweise erfolgt als ß (deutsches Eszet) oder “Beta”. Sie wird nur zwischen Mitgliedern des solidarischen Netzwerks “Betabank” vertrieben. Die Nutzung der solidarischen Währung ist nur von Mitgliedern nutzbar, die ihre Regeln und Prinzipien, die vom Verein verabschieden wurden, akzeptieren. Es erfolgt kein Rücktausch in Euro. Dadurch wird die solidarische Wirtschaftsgemeinschaft vor Spekulation und Ausbeutung geschützt. Der Beta ist leistungsgedeckt. Es erfolgt kein Eintausch, das heisst es ist nicht möglich, Beta durch Euro zu erwerben. Ausnahmen bilden zweckgebundene Wechsel: non-profit-Crowdfunding und Solidartransfer. Mitglieder können Betas durch Verkauf, Lohnarbeit oder Investition verdienen.

3.2. Betabank Regeln:

Betabank ist ein social banking network und besteht aus einem sozialen Netzwerk von Vereinsmitgliedern. Betabank dient der internen Kommunikation und Realisierung von Transaktionen von Vereinsmitgliedern. Die Struktur von Betabank ist non-profit. Ausgenommen sind angegliederte Projekte von Genoss_innen, welche profitabel arbeiten dürfen. Betabank-Mitarbeiter arbeiten als Freiwillige. Es kann eine Vergütung in Beta erfolgen, jedoch nicht in Euro. Alle Konten sind kostenlos. Es gibt keine Guthabenverzinsung. Für Arbeitslöhne in Beta gilt es, die Grenzen von 8ß/h (Minimallohn) bis 80ß/h (Maximallohn) einzuhalten. Trennung zwischen Arbeit und Ware: Lohnarbeit wird wertgeschätzt, da sie unter grösserem Einsatz von Lebenszeit getätigt wird. Betabank realisiert dies durch die verschiedenen Konten “Girokonto” (Einkommen aus Verkauf und Investition) und “Arbeiterkonto” (Einkommen aus Lohnarbeit). Förderung von Gemeinwohl statt privatem Profit: Es gibt es eine Akkumulationsgrenze für Einkommen aus Verkauf und Investition. Die Grenze wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Langfristig darf nur das Geld angehäuft werden, welches durch Lohnarbeit verdient wurde (Arbeitseinkommen, Arbeiterkonto). Die Akkumulationsgrenze ist als Pflicht von jedem Mitglied anzuerkennen.

3.3. Betabank-Finanzierungsmodelle
Betabank ermöglicht seinen Mitgliedern die Teilnahme an solidarischen Spendensystemen:
(1) Non-Profit-Crowdfunding: Teilnehmer_innen spenden zweckgebunden an Betabank-Genoss_innen und erhalten einen Betagutschein in Höhe der Eurospende. Die komplette Summe wird ohne Kommissionen von Betabank an das Projekt übergeben. Das Projekt erhält ein Beta-Minus in der gleichen Höhe wie der Euro-Betrag des Crowdfundings. Alle laufenden Crowdfundings werden der Öffentlichkeit transparent gemacht und über die Betabank-Homepage kommuniziert. Alle Rechnungen werden auf der Homepage veröffentlicht.
(2) Solidartransfer: Minicrowdfunding von einem Teilnehmer_in, welche eine Ressource (z.B. Zugtickets) in Euro bezahlt und für ein anderes Mitglied in Beta anbietet. Solidartransfer unterliegt den selben Regeln wie das non-profit-Crowdfunding.
(3) Sozialinvestition: Mitglieder erwerben einen Geschäftsanteil an einem Projekt in Euro. Die Amortisation und der Profit wird in Beta erzielt.
(4) Zinsfreie Kredite: Mitglieder können sich gegenseitig Kredite in Beta geben (Projektfinanzierung), jedoch nur mit 0% Zinsen oder mit negativen Zinsen.
(5) Die Betabank selbst vergibt Beta-Kredite nur Kredite an Unternehmen, welche ethische Zielsetzungen verfolgen und ihre Mitarbeiter an Unternehmensentscheidungen angemessen beteiligen.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder können sein: alle natürlichen und juristischen Personen, Individuen, Personengruppen, Unternehmen, Vereine, Genossenschaften und soziale Projekte die unsere Werte teilen und unsere Ziele unterstützen. Betabank-Nutzer erwerben durch Registrierung im Onlinebankingsystem eine Mitgliedschaft im Verein Solidarische Ökonomie.
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Eine Mitgliedschaft erfordert im jeden Falle eine Registrierung im Betabank-Onlinesystem. Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schrifftliche Beitrittserklärung, welche über die Registrierung in Betabank abgewickelt wird. Es ist für eine Mitgliedschaft nicht erforderlich, Nutzer der solidarischen Währung zu sein, es kann auch nur Eurokonto oder nur die Geschenkökonomie genutzt werden oder das social network zum interindividuellem Austausch.
(2) Eine Mitgliedschaft können erwerben: natürliche und juristische Personen, Personengruppen und Minderjährige ab 13 Jahren.
(3) Wer in Betabank eine Personengruppe anlegen möchte, muss zunächst als natürliche Person registriert und verifiziert sein. Diese natürliche Person handelt gegenüber Betabank als Vorstand der Personengruppen und haftet für alle Handlungen der Personengruppe persönlich.
4.2. Formen der Mitgliedschaft
Es gibt nichtverifizierte, teilverifizierte und verifizierte Mitglieder.

nichtverifizierte Mitglieder: Mitglieder, von denen nur die Emailadresse überprüft ist. Sie erhalten keinen Dispo in Beta. Teilverifizierte Mitglieder Mitglieder, von denen Emailadresse und Handynummer überprüft ist, erhalten einen Dispo von -20 Beta. Verifizierte Mitglieder: Mitglieder, welche ihre ihre Identität gegenüber dem Verein nachweisen, erhalten einen Dispo von -100 Beta. Um als verifiziertes Mitglied zu gelten, ist in jedem Falle ein persönliches Treffen mit einem Betabank-Koordinator notwendig. Die Verifizierung erfolgt persönlich an einem Ort mit Internetzugang, mit Handynummer, Personalausweis oder Äquivalent. Minderjährige bringen zur Verifizierung ihren Erziehungsberechtigten mit.

Minderjährige, Personengruppen und Menschen ohne Internet müssen immer verifizierte Mitglieder sein.
4.2. Rechte der Mitglieder
(1) Registrierung: Jedes Mitglied hat das Recht, in ein Mitgliedsregister eingetragen zu werden und ein elektronisches Profil zu erstellen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich verifizieren zu lassen.
(3) Jedes Mitglied darf unabhängig von der Form seiner Mitgliedschaft folgende Strukturen nutzen:
- alle Konten
- Marktplatz/ Inserate erstellen
- Bezahlen in Euro und Beta
- Teilnahme am Crowdfunding und Sozialinvestition als Spender
- Nutzung des Eurokontos: Erwerb eines Gutscheins (Prepaid-Funktion) zur Ausgabe des Geldes im solidarischen Netzwerk garantiert.
- Geld-zurück-Garantie bei Unzufriedenheit: Barauszahlung der Eurokonto-Summe bei Vereinsmitgliedern,
welche gleichzeitig als Genoss_innen registriert sind.
(4) Folgende Funktionen stehen Vereinsmitgliedern nicht zur Verfügung (nur für Genoss_innen):
- Nutzung von POS Kassenterminals
- Erstellen und Durchführen von Crowdfunding bzw. Sozialinvestition
- Aufladung des Eurokontos mit Rücküberweisung an ein Konto ausserhalb von Betabank.
4.3 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied erklärt sich bereit, die Prinzipien des Vereins zu teilen und seine Ziele zu unterstützen.
(1) Registrierung: Nicht-verifizierte Mitglieder erklären vertrauensvoll, echte Daten anzugeben und sich durch ihr Profil der Gemeinschaft gegenüber authentisch darzustellen.
(2) Verifizierung: Das Mitglied erklärt sich bereit, seine Identität gegenüber dem Verein nachzuweisen.
(3) Nutzungsbedingungen: Jedes Mitglied akzeptiert die Betabank-Nutzungsbedingungen, die Regeln der Betabank sowie der Beta-Währung.
(4) Beiträge: Die Mitgliedschaft ist nicht an einen festen Beitrag gebunden. Der Verein erhält seine Einnahmen und seine Förderfähigkeit hauptsächlich aus freiwilligen Spenden der Mitglieder. Spenden werden nicht von Mitgliedern eingefordert, sind aber erwünscht.
(5) Jedes Mitglied darf die solidarische Währung Beta nutzen, solange Einverständnis mit ihren Regeln und den Regeln der Betabank besteht.
(6) Autonomie in Entscheidungen: Die Mitglieder sind aufgefordert, selbstständig Entscheidungen hinsichtlich der Abwicklung von Bezahlung, Rechnungslegung und Überweisungen zu treffen. Das Netzwerk basiert auf Vertrauenskreisen, das bedeutet, dass Fristen selbstständig ausgehandelt und Bewertungen für die Abwicklung von Transaktionen geschrieben werden können. Jedes Mitglied kann individuell entscheiden, in welchem Maße es schenken, tauschen, teilen, kaufen und Projekte mit Euro oder Beta fördern möchte.
(7) Keine Akkumulation: Jedes Mitglied erklärt sich bereit, bei einem anhaltend hohem Kontostand in Beta auf Verlangen des Vorstandes seinen Saldo abzubauen, durch Kauf, Investition oder Vergabe eines zinsfreien Kredits an andere Mitglieder. Falls es der Aufforderung nicht nachkommt, akzeptiert es ausdrücklich eine Verteilung seines Guthabens oberhalb der Akkumulationsgrenze an ein bedürftiges Mitglied.
(8) Förderung der Gemeinschaft: Jedes Mitglied erklärt sich bereit, einen negativen Kontostand in absehbarer Zeit durch Aktivität in der solidarischen Gemeinschaft wieder auszugleichen. Ist ein Mitglied über 1 Jahr nach Registrierung inaktiv bei gleichbleibendem hohem negativem Kontostand in Beta, erklärt es sich bereit, diesen auf Verlangen des Vorstands mit einem entsprechendem Eurobetrag an ein Crowdfunding-Projekt in Betabank auszugleichen, um einen die Solidargemeinschaft zu unterstützen.
4.4 Austritt und Ausschluss aus dem Verein
(1) Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung durch das Onlinebankingsystem in einer Nachricht an Betabank. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit beenden, dazu müssen alle Kontostände vorher ausgeglichen sein. Es gibt keine Barauszahlung oder Rückvergütung von Guthaben.
(2) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss einer der Hauptorgane ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und bei seiner eventuellen Anwesenheit anzuhören.
Nach Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein gehen die Guthaben des Mitglieds als Spende an bedürftige Mitglieder.

§ 5 Organe des Vereins

Die Hauptorgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Ebenfalls sind Arbeitsgruppen die von der Versammlung oder von den Vorstand gegründet und aufgelöst werden können, weitere temporäre Organe des Vereins. Besondere Arbeitsgruppen sind zum Beispiel: Koordination, Administration und Organisation.
Organisation: Jedes nicht-verifizierte Mitglied darf Teil des Organisationsteams werden und Aufgaben übernehmen.
Koordination: Jedes verifizierte Mitglied kann Koordinator_in werden.
Administration: Aus Sicherheits- und datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Administrator_innen nur vom Vorstand ernannt werden.
Jede Arbeitsgruppe agiert im Sinne des Vereins. Sie legt eine eigene Geschäftsordnung fest und informiert den Vorstand darüber.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung fördert eine dezentrale Entscheidungsfindung, welche unabhängig von monetären Ressourcen des einzelnen Mitglieds erfolgt.
2. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme an ein vertretendes Mitglied weitergeben. Die Vertretung gilt als zusätzliche Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung diskutiert und entscheidet

über die Protokollführung über die Entlastung des Vorstandes über die Wahl zum Vorstand über Nutzungsbedingungen von Betabank Verteilung von Beta-Guthaben an ein bedürftiges Mitglied zur Durchsetzung der Akkumulationsgrenze. Verteilung von Beta-Guthaben an ein bedürftiges Mitglied bei Ausschluss eines Mitglieds. Förderung von Projekten durch Non-Profit-Crowdfunding, Sozialinvestition, oder zinsfreie Kredite. Verteilung von Euro-Profit (erwirtschaftet und gespendet durch Genoss_innen) an andere Genoss_innen Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans Beschlussfassung über den Jahresabschluss Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins Festlegung der endgültigen Tagesordnung.

4. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf. Unantastbar bleiben die non-profit-Ausrichtung des Vereins und Betabank sowie deren Prinzipien und Regelungen.
5. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nur durch Konsens erreichbar. Jede Entscheidung darf von dem Vorstand oder von mindestens 10% der vertretenen Mitgliedern als von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden.
7. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens vier Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, in erster Zusammenkunft wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, bei der zweiten Zusammenkunft, ganz gleich, wie viele Mitglieder in ihr vertreten sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
10. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
11. Die Niederschrift ist spätestens eine Woche nach dem Ende der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schrifftlich zu ermitteln. Gegen die Beschlüsse deren kann jedes Mitglied innerhalb zwei Wochen nach der Mitteilung Einspruch erheben. Über Einsprüche entscheidet die darauf folgende Mitgliederversammlung, deren Entscheidungen darüber endgültig sind.

§ 7 Vorstand

Zur Außenvertretung des Vereins (z.B. Verwaltung des Vereinskontos) wird ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) im Konsens bevollmächtigt. Diese Vollmachten sind zweckgebunden und gelten bis auf Widerruf.
Der Vorstand trifft sich regelmässig jeden Sonntag 19 Uhr in der Kolonnadenstr.19 in der “Libelle” und berät sich nach einer vorher festgelegten Tagesordnung. Die Sitzungen sind öffentlich. Für einen Beschluss müssen alle Vorstandsmitglieder persönlich vertreten sein. Es wird ein Protokoll von der Sitzung angefertigt und elektronisch an interessierte Vereinsmitglieder (Verteiler) übermittelt. Der Vorstand erarbeitet ein Verbundmodell für Entscheidungen, die in Betabank getroffen werden und bereitet die Gründung einer Rechtsform für Betabank vor.

Der Vorstand besteht aus einer Anzahl gleichberechtigter Mitglieder. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Es gibt keinen Vorsitzenden. Entscheidungen werden im Konsens getroffen. Für repräsentative Tätigkeiten, z.B. Verwaltung eines Vereinskontos etc., werden Vollmachten auf Widerruf erteilt. Für diese Vollmachten ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder notwendig. Die Vorstandsmitglieder sind in ihrer Funktion ehrenamtlich tätig. Weitere Tätigkeiten innerhalb des Vereins dürfen sie aber unter Arbeits- oder Honorarvertrag üben. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand soll in der Regel einmal wöchentlich tagen. Ausnahmen werden mündlich oder per Email eine Woche im Voraus kommuniziert. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Der Vorstand empfängt Niederschriften, Anrufungen, Einspruche gegen Beschlüsse und Stimmenvertertungen der Mitgliederversammlung, Eintritt- und Austritterklärungen der Mitglieder und behandelt sie umlaufend ihren Sinne entsprechend.

§ 8 Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen können von den Hauptorganen, Versammlung oder Vorstand, gegründet werden. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen auflösen, die er gegründet hat. Die Versammlung kann jede Arbeitsgruppe auflösen. Der Gründerorgan definiert auch die Aufgaben und Rahmenbedingungen der Arbeitsgruppe im Sinne der Ziele des Vereins Eine Arbeitsgruppe besteht aus Mitgliedern, welche die Aufgabe freiwillig durchführen wollen und vom Vorstand zugelassen worden sind. Eine Arbeitsgruppe, mit Ausnahme der Bankverwaltung, kann sich nach ausführlichem Bericht an den Vorstand auch selbst auflösen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet der Vorstand. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist ein Konsens der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Mietshäuser-Syndikat und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
h2. Leipzig, den 12 Mai 2012

Der (ursprüngliche) komplette Text mit rechtlichen Hinweisen ist zu finden auf www.vereinsrecht.de/mustersatzung-fer-v...
Autor: Christian Koch
Dipl.-Kfm., Geschäftsführer socialnet GmbH, Unternehmensberater
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in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, Homepage vonHolt.de