Strafrechtliches zum Schwarzfahren

Die gute Nachricht: wer pink fährt kann nicht wegen “Beförderungserschleichung” verfolgt werden, im Gegensatz zu ordinären SchwarzfahrerInnen. Die betreffende Norm lautet:

Rechtlicher Hinweis: es ist nicht ganz klar welche Passagen unten sich auf welche Gesetzgebungen (.de-Land oder .at-Land beziehen), das sollte erst noch überprüft und dann klar hervorgehoben werden
ToDo: Links auf die Paragraphen im RIS einfügen

StGB § 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Der Absatz 3 bedeutet, dass die BVG einen Strafantrag stellen muss, bevor die Tat staatlich verfolgt wird, weil die erschlichene Beförderung “geringwertig” ist. Das wird sie in der Regel erst dann tun, wenn man wiederholt auffällt.

Strafbar ist, wer sich die Beförderung “erschleicht”, das wird so verstanden, dass man sich mit dem “Anschein der Ordnungsmäßigkeit” umgibt. Das heißt, wer nicht still so tut, als hätte er/sie ein Ticket, sondern während der Fahrt deutlich macht, dass er/sie diese Ordnung (oder wenigstens die BVG) ablehnt, erschleicht nicht.

Möglich ist aber eventuell eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs:

StGB § 123 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitz-tum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Strafbar ist danach, wer in eine Station “widerrechtlich eindringt”, also gegen den Willen der BVG. Bei offen zugänglichen Räumen kommt das in Betracht, wenn “das Betreten nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig vom allgemein erlaubten Verhalten abweicht”. Das bezieht sich nicht auf Modefragen: Schulbeispiel ist die Bank, in der alle unmaskiert herumlaufen. Da wird dann davon ausgegangen, dass der Bankier, wenn er denn zusehen und jedem Einzelnen den Zutritt erlauben würde, Maskierte nicht reinlassen würde. Die Berliner U-Bahn ist sicher was anderes als eine Bank, aber möglicherweise kommt ein Richter zu der Überzeugung, dass z.B. ein vermummter Mob, der in die Station stürmt, “offenkundig vom allgemein erlaubten Verhalten abweicht”. Das Tragen von pinken Buttons reicht dafür aber sicher noch nicht.

Daneben gelten natürlich die allgemeinen Gesetze. Kontrolleure darf man nicht bedrohen oder gar schlagen, Polizei und BGS keinen Widerstand leisten etc.

Nicht grundsätzlich verboten ist es übrigens, Leute zu befreien, die von Privatpersonen (z.B. Kontrolleuren) festgehalten werden, oder Privatpersonen Widerstand zu leisten. Die §§ 120 StGB (Gefangenenbefreiung) und 113 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) gelten nur für Amtsträger (Polizei & Co).

Man kann auch bedenken, dass Zivis in der Regel nicht offensichtlich als Polizeibeamte gekennzeichnet sind. Und wer die Polizei-Zugehörigkeit nicht erkennt (und den Richter davon nachher auch noch überzeugen kann) macht sich nicht wegen Gefangenenbefreiung oder Widerstand strafbar.

Für den Fall des Falles: Was für Strafen sind zu erwarten?

Die Art und Höhe der Strafe hängt sehr davon ab, ob man sonst schon aufgefallen ist. Bei ErsttäterInnen werden kleinere Verfahren häufig gegen eine Geldauflage eingestellt, d.h. man wird nicht verurteilt, es erscheint nichts im Führungszeugnis, auch nicht in dem erweiterten für den Staatsdienst.

Wer schonmal ein Verfahren hatte kann wohl eher mit einer Geldstrafe rechnen, das hängt dann auch von den Einkommensverhältnissen ab.

Die angedrohte Haftstrafe wird für kleinere Delikte wohl nur dann verhängt, wenn vorher schon viel war. Z.B. wenn die Tat in einer laufenden Bewährungsfrist begangen wird oder wenn Du 17 Vorstrafen hast, grade aus der Haft entlassen bist und schon wieder auffällst.

“Erhöhtes Beförderungsentgelt”

Die BVG fordert von erwischten SchwarzfahrerInnen 40 € “erhöhtes Beförderungsentgelt”. Grundlage dafür sind die Beförderungsbedingungen des VBB.

Position der Kontrolleur*innen

Die Kontrolleur*innen haben keine besonderen Rechte, allerdings hat jeder das Recht, Menschen festzuhalten, die eine Straftat begangen haben, und deren Identität sonst nicht festgestellt werden kann:

StPO § 127

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

Dieses Recht haben die KontrolleurInnen wie alle anderen auch. Voraussetzung ist aber, dass eine Straftat begangen wurde. Und wie oben erklärt, simples pink fahren ist nicht strafbar.

Ansonsten ist im Rahmen des § 127 StPO auch die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt erlaubt (insbesondere festes Zupacken, wenn nötig auch auf den Boden werfen und dort festhalten). Ernsthaftere Beschädigungen der Gesundheit (Würgen etc.) sind nicht erlaubt.

Was tun, wenns brennt?

Weise Worte von der Roten Hilfe:

Gegenüber der Polizei bist Du nur verpflichtet, Angaben zu Deiner Person zu machen, das sind ausschliesslich:

  • Name, Vorname, ggf. Geburtsname
  • (Melde-)Adresse
  • allgem. Berufsbezeichnung (z.B. “Student*in”, “Angestellte*r” o.Ä.)
  • Geburtsdatum und Ort
  • Familienstand (z.B. “ledig”), Staatsangehörigkeit
    (auch diese Angaben kannst Du natürlich verweigern, nur lieferst Du ihnen damit einen billigen Vorwand, Dich zu fotografieren, Dir Fingerabdrücke abzunehmen und Dich bis zu 12 Stunden festzuhalten, was sie aber, wenn sie wollen, ohnehin machen können. Ansonsten ist die Verweigerung der Personalien nur eine Ordnungswidrigkeit und kostet Dich ein paar Hunderter Bußgeld). Und das war’s dann aber auch maximal! Keinen Ton mehr! Nichts über Eltern, Schule, Firma, Wetter…; einfach: gar nix!

Nach der Festnahme hast Du das Recht, zwei Telefongespräche zu führen. Nerv die PolizistInnen so lange, bis sie Dich telefonieren lassen, droh mit einer Anzeige. Bei Verletzungen einen Arzt verlangen, von diesem ein Attest fordern. Nach der Freilassung weiteren Arzt aufsuchen und ein zweites Attest anfertigen lassen. Bei beschädigten Sachen schriftliche Bestätigung verlangen. Bei erkennungsdienstlicher Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke) Widerspruch einlegen und protokollieren lassen. Selbst aber nichts unterschreiben! Vorladungen von der Polizei können ignoriert werden, wenn sich das Gericht oder die Staatsanwaltschaft melden musst Du hingehen. Spätestens dann solltest Du Dir Unterstützung suchen.