Anträge

...können hier gesammelt werden. (Als Anhänge in der rechten Spalte)
 

Wie abgesprochen findet ihr als Anhang eine Vorlage für den Einstellungsantrag. Ich werd meinen wohl am Freitag losschicken. (Das mit dem eigenen Zeichen ist mein persönlicher running gag, der nicht unbedingt kopiert werden muss.)

 
 

Im Anhang die Antwort auf den Einstellungsantrag. Die Nebelkerze hat nicht gezündet, die Gegenargumentation finde ich recht gründlich (passt zu meinem Eindruck der Richterin).

 
 

Im Anhang ein Antrag auf Einstellung nach § 153 wegen fehlendem öffentlichen Interesse.
Ist jetzt nur in meinem Namen geschieben,wenn euch der Antrag gefällt, ergänze ich eure Namen.

 
 

Bin mir gerade nicht 100% sicher, wie das mit dem öffentlichen Interesse bei Hausfriedensbruch ist, da der ja eh nur wegen dem Vorliegen eines Strafantrags (und nicht aus öffentlichen Interesse) verfolgt werden kann. Kann das dennoch aus fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt werden?

Mit der “hat ja niemand wehgetan”-Argumentation kann ich notfalls leben, finde es aber ein bißchen widersprüchlich, im juristischen Teil so zu argumentieren und im politischen Teil (den ich gut finde), dann plötzlich von kämpferischer Solidarität zu reden.

“die Handlungen nur eine geringe Rechtsverletzung (wenn überhaupt Verstoß gegen das Versammlungsgesetz) nach sich zogen” – das Geklammerte würde ich rausnehmen, weil damit gesagt wird, dass überhaupt gar kein Hausfriedensbruch vorlag. In diesem Fall müsste freigesprochen und dürfte nicht eingestellt werden.

 
 

Hab jetzt nochmal die zwei Beweisanträge wegen dem Strafantrag (für Montag) und dem Video (für später) hochgeladen.

 
 

§ 153 (1)
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre UND KEIN ÖFFENTLICHES INTERESSE an der Verfolgung besteht.

Ich habe den Antrag ja auch nicht selber geschrieben (höhö :-)),aber ich verstehe das jetzt so,dass er sich auf den §153(1) “…und kein öffentliches Interesse..” bzieht. oder nicht?

Ich muss den Antrag ja auch nicht unbedingt stellen,wenn du es für wenig sinnvoll hältst.

 
 

Hab jetzt nochmal den Text für meine Einlassung hochgestellt.

Über Sinn oder Unsinn des Einstellungsantrags haben wir ja Dienstag gesprochen, ich finde da er schon da ist, kann Mitbringen nichts schaden. ;)

 
   

und hier auch noch der Beweisantrag wegen des Tatbestandsirrtums